KRANKENVERSICHERUNGEN

 1.  Private Krankenversicherung
       

 2.  Private Krankenversicherung
      für Studenten


 3.  Private Krankenversicherung
      für Beihilfeberechtigte


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 5.  Gesetzliche Krankenversicherung           


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 3.  Rürup Rente

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 2.  1 x 1 der Vermögensbildung
      Unterstützungskasse


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Betriebliche Altersvorsorge (BAV) Rückgedeckte Unterstützungskasse



Direktversicherung günstig



Betriebliche Altersvorsorge - Allgemeine Informationen

Unterstützungskasse

Im Allgemeinen:
Bei einer Unterstützungskasse handelt es sich um eine eigenständige soziale Einrichtung, die Versorgungsleistungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung für Unternehmen gewährt. Sie ist einer der durch das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) anerkannten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland.

Im Detail:
Die Unterstützungskasse gewährt formal keinen Rechtsanpruch auf die über sie durchgeführten Versorgungsleistungen. Faktisch ist dies für den berechtigten Arbeitnehmer aber nicht relevant, da in § 1 (1) BetrAVG geregelt ist: Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt (Subsidiärhaftung des Arbeitgebers). Bei Insolvenz des Arbeitgebers werden die Betriebsrenten grundsätzlich durch den Pensionssicherungsverein (PSVaG) gezahlt.




Der Arbeitgeber finanziert die von ihm zugesagte Versorgungsleistung über Zuwendungen an die Unterstützungskasse. Diese Zuwendungen können, in den engen Grenzen des § 4 d EStG (Einkommensteuergesetz), als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Zu unterscheiden sind dabei die reservepolsterfinanzierte Unterstützungskasse und die rückgedeckte Unterstützungskasse. Bei ersterer wird für den Versorgungsfall durch die Unterstützungskasse ein Kapital angespart, welches für den größten Teil der Anwartschaftszeit des Versorgungsberechtigten wegen der starken Einschränkungen der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Zuwendungen allerdings regelmäßig viel zu gering ist (Unterdeckung, siehe auch: versicherungsmathematischer Teilwert der Verpflichtung). Bei letzterer werden die biometrischen Risiken (vorzeitiger Versorgungsfall durch Invalidität oder Tod des Berechtigten) der Versorgungszusage ganz (kongruent) oder teilweise auf ein Versicherungsunternehmen ausgelagert.



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