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Betriebshaftpflichtversicherung
Betriebshaftpflichtversicherung
Betriebshaftpflichtversicherung
Die Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) deckt die Haftpflichtrisiken von Gewerbetreibenden und industriellen Unternehmern, Freiberuflern und Handwerkern ab. Teilweise besteht für diese eine gesetzliche Pflicht zur Deckungsvorsorge.
Wer ist versichert?
Versichert sind neben dem Einzelunternehmer bzw. der Trägergesellschaft die Personen, die einen Betrieb oder eine Niederlassung leiten (§ 151 VVG) sowie alle übrigen Betriebsangehörigen, soweit sie für den Arbeitgeber tätig werden. Mit der Absicherung der Haftungsrisiken der Mitarbeiter wird zugleich deren arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch Rechnung getragen. Nicht Gegenstand der BHV sind Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen Mitversicherte oder von Mitversicherten untereinander. Für einen Arbeitsunfall besteht insoweit umfassender Versicherungsschutz bei der gesetzlichen Unfallversicherung, der anstelle der persönlichen Ansprüche gegen den schädigenden Arbeitgeber oder Kollegen auf Ersatz des Personenschadens tritt und diesen ersetzt. Nicht hierunter fallende Schäden werden oft über besondere Vereinbarungen mitversichert. Bei Freiberuflern und bei gewerblichen Subunternehmern beschränken die Versicherer regelmäßig ihre Leistungspflicht auf die Haftpflicht des eigenen Versicherungsnehmers als Geschäftsherrn und schließen die persönliche Haftpflicht des Subunternehmers oder (Urlaubs-) Vertreters ausdrücklich aus: dieser soll selbst für entsprechende Vorsorge sorgen.
Leistungen des Versicherers:
Der Versicherungsschutz umfasst - wie in der Haftpflichtversicherung allgemein – die Freistellung des Versicherungsnehmers von begründeten Ansprüchen Dritter auf Schadenersatz. Ferner umfasst er die Prüfung, ob und inwieweit diese Ansprüche begründet sind und die Abwehr unbegründeter Ansprüche. Insoweit ist die Haftpflichtversicherung eine passive Rechtsschutzversicherung: die Kosten der Prüfung und des Rechtsschutzes trägt unabhängig von der vereinbarten Versicherungssumme der Versicherer. Dies gilt allerdings nur für auf Ersatz eines Schadens gerichtete Ansprüche, nicht auf solche, die auf Erfüllung vertraglichen Verpflichtungen gerichtet sind oder die andere Ziele wie etwa Auskünfte oder die Unterlassung bestimmter Handlungen zum Gegenstand haben. Der Versicherer leistet regelmäßig an den geschädigten Anspruchsteller, nicht den Versicherungsnehmer. Dieser kann nicht wirksam über seine Freistellungsforderung dem Versicherer gegenüber verfügen (§ 156 I VVG). Nur wenn etwa durch Aufrechnung oder Leistung die Schadenersatzforderung erloschen ist, kann eine Leistung an den Versicherungsnehmer erfolgen. Dies spielt in arbeitsteiligen Herstellungsvorgängen insbesondere etwa der Bauwirtschaft über Verrechnungen eine große Rolle.
Welche Risiken sind versichert?
In der Haftpflichtversicherung gilt der Grundsatz der Spezialität: nur die Eigenschaften und Rechtsverhältnisse, die der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss angibt, fallen unter den Versicherungsschutz. Dies hat in der Betriebshaftpflichtversicherung besondere Bedeutung. Andererseits ergeben sich aus der in üblichen Policen enthaltenen Betriebsbeschreibung oft eindeutige Hinweise auf bei Vertragsabschluss nicht erkannte Risiken, ohne dass dies zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen darf. Neu hinzukommende Risiken sind auch über die Vorsorgeversicherung vorläufig abgedeckt, bedürfen aber einer abschließenden Einbeziehung. Häufig sind hierfür geringere Versicherungssummen vorgesehen, sodass sich gerade in der Betriebshaftpflichtversicherung Nachfragen beim Versicherer oder Makler anbieten.
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Betriebshaftpflichtversicherung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.