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Die Private Rentenversicherung



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Die Rentenversicherung, allgemeine Informationen

Begriff Rente
Mit dem Begriff Rente werden in Deutschland allgemein die Leistungsbezüge im Ruhestand aus den gesetzlichen Sozialversicherungssystemen für Pflichtversicherte erfasst. Die Zahlung der Rente erfolgt durch den jeweiligen Versicherungsträger. Die Zahlungsabwicklung erfolgt u.a. durch den Rentenservice der Deutschen Post AG. In Deutschland ist die staatliche Altersrente von der Pension abzugrenzen. Pensionäre erhalten ihre Leistungen aus Sonderkassen (Pensionskassen). Als Pensionäre werden nur im Ruhestand befindliche Beamte bezeichnet. Auch in steuerlicher Hinsicht gibt es Unterschiede. Während der Rentner nur den Ertragsanteil zu versteuern hat, sind die Leistungen aus der Pensionskasse in voller Höhe zu versteuerndes Einkommen. In Österreich werden dagegen alle Altersrenten als Pensionen bezeichnet. Zunehmend wird der Begriff Rente auf die sog. Rentenproblematik reduziert. Die Rente umfasst ein ganzes Bündel an verschiedenen Leistungen. Neben der Altersrente (das ist umgangssprachlich "die Rente") wird auch Witwen-, Witwerrente und Halb-, Vollwaisenrente gezahlt. Steuerlich ist sie nur teilweise mit dem sog. Ertragsanteil als Einkommen zu berücksichtigen. Dieser Ertragsanteil entspricht einer fiktiven Verzinsung, die von den getätigten Einzahlungen abgezogen wird. Je früher der Versicherte in Rente, desto geringer ist einerseits die absolute Rentenhöhe und desto höher wird der zu versteuernde Ertragsanteil an der monatlichen Altersrente. Tatsächlich ist dieser zu versteuernde Ertragsanteil nur eine fiktive Größe. Da die Gelder der gesetzlichen Rente aus dem Umlageverfahren kommen (siehe auch Generationenvertrag) und nicht wie bei der privaten Vorsorge nach dem Kapitaldeckungsverfahren, wurden die vergangenen Einzahlungen der jetzigen Leistungsempfänger sofort bei Einzahlung bis auf die sog. Schwankungsreserve verbraucht. Oft wird der Begriff "Altersrente" verwechselt mit dem Ausscheiden aus dem Berufsleben. Das hat aber nur einen mittelbaren Zusammenhang. Während zum Beispiel das Rentenalter erhöht wird (derzeit 65 Jahre), sinkt das Alter, in dem man aus dem Berufsleben ausscheidet, tendenziell, zur Zeit liegt es teilweise bereits bei einem Alter von 50 Jahren, typisch bei 57 ... 60 Jahren. Um die Lücke zwischen altersbedingtem Ausscheiden aus dem Berufsleben und dem Rentenbezug zu schließen, gibt es zum Beispiel Vorruhestandsregelungen bzw. Sozialhilfe. Weiterhin kann man aber auch während des Bezuges von Altersrente weiterarbeiten, solange die entsprechenden Bedingungen eingehalten werden.



Berechnung der Rentenhöhe
Die Höhe der Altersrente wird nach der Rentenformel berechnet. Diese ist im Sozialgesetzbuch (SGB VI) normiert. Sie berechnet sich aus der Multiplikation der im Laufe des beitragspflichtigen Erwerbslebens kumulierten Entgeltpunkte (Entgeltpunkt ist die Verhältniszahl des persönlichen Arbeitsentgeltes zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten eines Kalenderjahres) mit dem sich jährlich in Abhängigkeit der Entwicklung der Bruttolöhne und demographischer Veränderungen anpassenden aktuellen Rentenwert, gegebenenfalls mit Abschlägen bei Inanspruchnahme vor dem 65. Lebensjahr. Besonderheiten bestehen in der Knappschaftsversicherung (Rentenversicherung der Bergleute). Der soziale Solidargedanke der RV kommt unter anderem in der Berücksichtigung von Zeitabschnitten ohne Beitragsleistung (z. B. Kindererziehungszeiten, Zeiten zwischen Eintritt der Erwerbsminderung und vollendetem 60. Lebensjahr) zum Ausdruck. Darüber hinaus erbringen die Träger der RV auch Leistungen im Rahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation zur Wiederherstellung bzw. Verbesserung der Erwerbsfähigkeit. Diese Leistungen dienen der Abwendung des versicherten Risikos und können insofern nicht als versicherungsfremd eingestuft werden. Auf die Berechnung der Rentenhöhe hat zusätzlich der ständige Aufenthaltsort (Wohnsitz) den Rentenempfängers maßgeblich, hierzu wurden auch Versicherungslastregelungen zwischen Staaten getroffen.



Pflichteinzahlungen in die Rentenversicherung
Grundsätzlich wird die Rentenversicherung durch Beiträge finanziert, die je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen werden (Ausnahmen: in der Knappschaftsversicherung trägt der Arbeitgeber zwei Drittel des Beitrags; Selbständige tragen den Beitrag allein (Besonderheiten gibt es in der Künstlersozialversicherung und für geringfügig Beschäftigte). Diese sogenannte paritätische Finanzierung, die auch für die gesetzliche Krankenversicherung gilt, ist betriebswirtschaftlich gesehen allerdings eine Fiktion, da der gesamte Zahlbetrag und nicht etwa nur der Arbeitnehmerbeitrag von diesem erwirtschaftet werden muss. Bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung sind daher Arbeitgeberbeiträge dem Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers zuzurechnen. Durch eine Ausgliederung und Bezeichnung als Lohnnebenkosten verstellen sie dem Beschäftigten den Blick auf die reale Abgabenquote. Über die Beiträge hinaus decken verschiedene Bundeszuschüsse (etwa ein Viertel der Gesamtfinanzen) und sonstige Einnahmen den Bedarf der Rentenversicherung an auszuzahlenden Mitteln. Die Finanzierung der Rentenversicherung erfolgt nicht im Kapitaldeckungs-, sondern im Umlageverfahren. Dabei werden laufende Rentenausgaben auf die derzeitigen Beitragszahler umgelegt (Generationenvertrag). Der Beitragssatz wird als Prozentsatz vom Bruttolohneinkommen (Arbeitsentgelt) bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben, bei Selbständigen vom Erwerbseinkommen; er ist für die Angestellten- und die Arbeiterrentenversicherung gleich hoch (seit dem 01.01.2003 19,5%), für die Knappschaftsversicherung höher (seit dem 01.01.2003 25,9%).

Historische Entwicklung und heutige Situation
Die Verabschiedung des Gesetzes zur Alters- und Invaliditätsversicherung durch den Reichstag des Deutschen Reiches unter Otto von Bismarck bildet die Grundlage der Bismarck’schen Sozialgesetzgebung (24. Mai 1889). Im Rahmen dieser Sozialgesetzgebung wurde die Rentenversicherung (RV) zum 1. Januar 1891 (vgl. RGBl. 1889 I S. 97) erstmals eingeführt. Wesentliche Reformschritte waren 1911 die Einführung der Hinterbliebenenrenten sowie die Einbeziehung der Angestellten in die Rentenversicherung, 1957 der Übergang zum System der Umlagefinanzierung sowie der dynamischen Koppelung der Rentenhöhe an die Bruttolohnentwicklung. Das alte System des Ansparens (Kapitalbildung) von Rentenzahlungen auf einem Sparbuch/Konto war infolge der Weltkriege, Weltwirtschaftskrise und Hyperinflationen zusammengebrochen. 1972 kommt es zur Einführung der flexiblen Altersgrenze sowie seit 1992 zum Versuch der Sicherung des von demographischer Entwicklung und wirtschaftlicher Stagnation bedrohten Systems (Rentenproblem). Die Intention der Reichsversicherungsordnung war es, die Rente ohne Ansehen der Person, entsprechend der Anspruchsberechtigung an den Versicherten zu zahlen. Diese so genannte Wertneutralität der Rente wurde erstmals wesentlich verletzt durch die Sozialgesetzgebung der Nazis. Diese Tradition setzte in gewisser Weise die BRD fort, als es um die Entschädigung für ehemalige Häftlinge in KZ und Zuchthäusern zwischen 1933-45 ging, wenn diese Kommunisten waren. Diese Praxis fand vorwiegend in den 50er Jahren des 20. Jahrhunderts Anwendung. Eine unrühmliche Neuauflage der Verletzung des Wertneutralitätsprinzips setzte erst 1990 mit der Deutschen Einheit ein, als massenhaft ehemalige DDR-Bürger Rentenkürzungen in Kauf nehmen mussten - verfassungswidrig, wie erst 1999 und folgende Jahre der BGH fest stellte. Die Wertneutralität ist auch im Sommer 2005 noch nicht hergestellt.



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