KRANKENVERSICHERUNGEN

 1.  Private Krankenversicherung
       

 2.  Private Krankenversicherung
      für Studenten


 3.  Private Krankenversicherung
      für Beihilfeberechtigte


 4.  Private Krankenzustzversicherung
      als Ergänzungsversicherung


 5.  Gesetzliche Krankenversicherung           


   PRIVATE ALTERSVORSORGE

 1.  Private Rentenversicherung

 2.  Kapitallebensversicherung

 3.  Rürup Rente

 4.  Riester Rente


   BETRIEBL. ALTERSVORSORGE

 1.  Direktversicherung

 2.  Rückgedeckte
      Unterstützungskasse


 3.  Pensionskasse


   VERSICHERUNG AUSBILDUNG

 1.  Buchhaltung

 2.  1 x 1 der Vermögensbildung
      Unterstützungskasse


 3.  Fernstudium


   RISIKO VORSORGE

 1.  Dread-Disease
 2.  Risikolebensversicherung
 3.  Grundfaehigkeitsversicherung
 4.  Berufsunfaehigkeitsversicherung


   GEWERBLICHE
     SACHVERSICHERUNGEN


 1.  Betriebshaftpflichtversicherung
 2.  Betriebsunterbrechungsversicherung
 3.  D&O Versicherung
 4.  Elektronikversicherung
 5.  Feuerversicherung
 6.  Firmenrechtschutzversicherung
 7.  Gebaeudeversicherung
 8.  Inventarversicherung
 9.  Praxisausfallversicherung
10. Transportversicherung


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Die Gesetzliche Krankenversicherung


Direktversicherung Krankenversicherungsbeitrag



Aufgaben und Gliederung
Aufgabe der Gesetzlichen Krankenversicherung ist es, "die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern" (§ 1 SGB V [[1]]). Alle Versicherten haben den gleichen Leistungsanspruch, dessen Umfang im SGB V festgelegt ist. Entsprechend dem Solidaritätsprinzip richten sich die Beiträge nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherten und nicht nach seinem persönlichen Krankheitsrisiko (Alter, Geschlecht, Gesundheitsstatus).

Man unterscheidet zwischen primären Trägern und Ersatzkassen der GKV:

  • Primäre Träger sind
    • die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK)
    • die Betriebskrankenkassen (BKK)
    • die Innungskrankenkassen (IKK)
  • Ersatzkassen haben sich im Verband der Angestellten-Krankenkassen (VdAK) bzw. dem Arbeiter-Ersatzkassen-Verband (AEV) zusammengeschlossen. Hierzu gehören beispielsweise
    • die Barmer Ersatzkasse (BEK),
    • die Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK),
    • die Techniker Krankenkasse (TK) sowie
    • die Kaufmännische Krankenkasse (KKH)


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  • Daneben gibt es noch einige "Spezialkassen" wie beispielsweise
    • die landwirtschaftlichen Krankenkassen,
    • die See-Krankenkasse und
    • die Bundesknappschaft (für Bergleute).
Diese Gliederung geht auf die früher bestehenden Selbsthilfeeinrichtungen zurück, die in das GKV-System einbezogen wurden. Die Unterscheidung in primäre Krankenkassen und Ersatzkassen ist durch das Gesundheitsstrukturgesetz, das 1996 in Kraft trat, bedeutungslos geworden. Seitdem kann jeder Bürger, der nicht privat krankenversichert ist, einer (geöffneten) Krankenkasse seiner Wahl beitreten. Wählbar sind die AOK des Beschäftigungs- oder Wohnorts, jede Ersatzkasse, die für den Beschäftigungs- oder Wohnort zuständig ist, die BKK oder IKK des Betriebs, dem der Wahlberechtigte angehört, jede geöffnete BKK/IKK, die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienmitversicherung bestand oder die Krankenkasse, bei der der Ehegatte versichert ist.



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Finanzierung und Kosten
Die Krankenkassen finanzieren sich aus den Beiträgen der Versicherten. Die einzelnen Krankenkassen legen ihre Beitragssätze unterschiedlich fest, sie betragen derzeit ca. 12 - 16 % des sozialversicherungspflichtigen Einkommens. Die Krankenkassen haben in der Regel keine Kontrolle wieviel Beitrag ein pflichtversichertes Mitglied bezahlt, da der Arbeitgeber die Beiträge für alle Mitarbeiter, die in der gleichen Kasse sind, in einer Summe an die Krankenkasse bezahlt. Diese Überweisung wird im Rahmen einer Betriebsprüfung geprüft. Die Krankenkassen erhalten keine Mitteilung darüber, wie häufig welches Mitglied bei welchen Arzt gewesen ist, und was für Leistungen dieser erbracht hat.

Die jährliche Verwaltungskosten der GKV betragen:
  • 1992: 106 € / Mitglied (netto)
  • 1994: 118 € / Mitglied (netto)
  • 1996: 129 € / Mitglied (netto)
  • 1998: 135 € / Mitglied (netto)
  • 2000: 143 € / Mitglied (netto)
  • 2002: 157 € / Mitglied (netto)






Versichertenstruktur
Circa 87 Prozent der Bevölkerung sind bei einer der gesetzlichen Krankenkassen versichert oder mitversichert.

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland
  • Gesamtzahl: 72,6 Millionen das entspricht 87 % der Bevölkerung o Pflichtmitglieder: 29,8 Millionen o Kostenfrei mitversicherte Familienangehörige: 22,6 Millionen o Rentner: 15,6 Millionen o freiwillig versichert: 4,6 Millionen
  • (Quelle BMGS )
Die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist abhängig vom Einkommen. Bei einem Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE) kann man als freiwilliges Mitglied in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleiben, einen Versicherungsvertrag bei einem Anbieter für private Krankenversicherungen abschließen oder auch gar nicht krankenversichert sein. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr 2005 beträgt 42.300 € (monatlich 3.525 €). Für Fälle, die erstmals die JAE überschreiten gelten allerdings 46.350 € (monatlich 3.862,50 €). Für den Bereich der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht keine Jahresarbeitsentgeltgrenze - das heißt jeder gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte ist Mitglied der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Man kann gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung folgenden Status haben:
  • versicherungspflichtig
  • versicherungsfrei
  • auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit
  • freiwillig versichert
  • familienversichert


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Wechsel der Krankenkasse und Unterschiede zur PKV
Nach den Bestimmungen des Gesundheitsstrukturgesetzes kann jeder Versicherte zwischen den gesetzlichen Krankenkassen frei wählen. Allerdings muss man mindestens 18 Monate in einer Krankenkasse sein, um kündigen zu können. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate nach Ablauf des Monats in dem die Kündigung bei der Krankenkasse eingegangen ist. Wird eine Kündigung vor Ablauf der Bindungsfrist von 18 Monaten ausgesprochen, wird sie auf den nächstmöglichen Kündigungstermin umgedeutet. Wenn allerdings die Krankenkasse ihren Beitrag erhöht, so besteht ein Sonderkündigungsrecht. Dabei ist es unerheblich, ob die Beitragserhöhung im Zusammenhang mit einer Fusion entstanden ist (siehe Urteil des Bundessozialgericht vom 2. Dezember 2004 Az.B12 KR 23/04 R u.a.).

Die Private Krankenversicherung (PKV) ist anders strukturiert als die Gesetzliche Krankenversicherung. Folgende Unterschiede sind zu beachten:
  • Für einige Personengruppen kann die PKV in Erwartung eines geringeren Versicherungsrisikos zunächst attraktivere Tarife anbieten als die GKV.
  • Familienangehörige der Mitglieder ohne eigenes Einkommen sind in der GKV beitragsfrei mitversichert. Bei der PKV ist für jede versicherte Person ein separater Beitrag fällig.
  • Die Beiträge richten sich bei der GKV prozentual nach dem Arbeitsentgelt (Lohn, Gehalt, Provision, ...) bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Bei der PKV wird der Beitrag nach dem persönlichen Krankheitsrisiko (Alter, Geschlecht, Beruf, Gesundheitsstatus) berechnet.
  • Gut verdienende Alleinstehende erhalten in der PKV in der Regel günstigere Tarife als in der GKV.
  • Einige Leistungen werden von der GKV im Gegensatz zur PKV nicht oder nur teilweise bezahlt (z.B. nicht rezeptpflichtige Arzneimittel, Sehhilfen, Zahnersatz).


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